Das ethische Motiv des Grames (Zweiter Teil)

An dem Vorgehen der Overather Rechtsanwältin gibt es einige Auffälligkeiten:
Die Rechtsanwältin verschickte innerhalb weniger Tage gleichlautende Schreiben (mit Einsetzung eines jeweils entdeckten indizierten Titels) an zahlreiche Anbieter antiquarischer Bücher. Wie viele, ist nicht festzustellen, aber es dürften ein paar Hundert gewesen sein. Unabhängig davon, wie viele indizierte Titel sie bei den jeweilige Anbietern aufgespürt haben mochte, wurde immer nur ein einziger Titel genannt. Betroffen waren nur solche Anbieter, die über die Internetplattform booklooker.de anboten, und zwar sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen. Nun gelten die gesetzlichen Wettbewerbsbestimmungen, an die Unternehmer sich halten müssen, nicht für Privatanbieter, die ihre ollen Bücher via Internetplattform verscherbeln wollen. Doch ob man als Privatperson oder Unternehmer eingestuft wird, wird allein nach der Aktivität am Markt entschieden. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich. Unabhängig davon hätte sich ein Privatanbieter, der ohne dazu verpflichtet zu sein die tückische Unterlassungserklärung abgegeben hätte, ausgeliefert.
Es gab keinen Hinweis darauf, daß die Mandantin der Rechtsanwältin überhaupt eine Buchhandlung betreibt und somit als Mitbewerber tätig ist und als solcher geschädigt werden könnte. Unter der Adresse der „Buchhandlung“ (Lotharstraße 155 in Bonn) ist nichts zu finden, was auf Handel mit Büchern schließen läßt, sondern eine andere Rechtsanwaltskanzlei.
Bei den jeweils aufgeführten Titeln handelt es sich um solche, die – ebenso wie Crepax‘ Laterna Magica – vor knapp 25 Jahren indiziert wurden. Eine Indizierung dauert 25 Jahre und endet dann. Sie kann verlängert werden.
Die Rechtsanwältin verwendet den Begriff „Kinderpornographie“ und definiert ihn neu. Sie bezeichnet damit nicht pornografische Darstellungen von (Handlungen mit) Kindern, sondern (vermeintlich) pornografische Darstellungen, die in die Hände von Kindern geraten könnten. Hat ein Kind ein pornographisches Buch angefaßt oder im Bücherregal stehen sehen, hat sich dieses damit automatisch in Kinderpornografie verwandelt. Entweder sie tut es, weil sie von dieser Reizvokabel selbst gereizt ist, oder weil sie darauf spekuliert, daß bei dem Zusammenhang von Kind & Sexualität jegliche Rationalität flöten geht.
Ungewöhnlich ist, daß mit an Anschreiben an die Buchhändler keine Gebührenrechnung verbunden war. Was für bescheidene Zurückhaltung der Rechtsanwältin gehalten werden könnte, ist wohl vielmehr der Versuch, das Attest einer rechtsmißbräuchlichen Massenabmahnung zu unterlaufen. „Wo bitte ist hier das von der Gegenseite stets behauptete Gebührenerzielungsinteresse einer sogenannten Massenabmahnung?“ sprach die Rechtsanwältin auf Anfrage von Spiegel-online. Doch daß der Abmahnung keine Kostennote beiliegt, bedeutet nichts. Anwalt Christian Solmecke erklärt: „Unterschreibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung, kann man die Gebührennote einfach später nachschicken. Bei dem angesetzten Streitwert von 15.000 Euro dürften die Gebühren bei ungefähr 800 Euro liegen.“ Und wer einmal unterschrieben hat, so Solmecke, „kann später schlecht begründen, warum er plötzlich nicht die möglicherweise nachkommende Gebührennote bezahlen will“.
Die Rechtsanwältin hat (vorerst?) auf einpaarmarkachzig Gebühren verzichtet und pro Anschreiben via Obergerichtsvollzieher 8,95 Euro ausgelegt, weil sie und ihre „Mandantin“ wohl auf das „große Geld“ spekuliert haben dürften: für jeden „Fall der Zuwiderhandlung“ 5.100 Euro. Das Risiko einer „Zuwiderhandlung“ ist erheblich. Es ist nicht auszuschließen, daß die Rechtsanwältin solchen Anbietern, die sich per Unterlassungserklärung ihr ausgeliefert haben, per vorbereiteter Liste sogleich ein zweites, drittes und viertes indiziertes Buch aus dem Angebot vorhält und dann jedesmal 5.100 Euro einstreicht.

Das ist die Buchhandlung Weltbühne. Nein, das ist nicht Fräulein Über.

Das Risiko der Zuwiderhandlung ist dadurch unkalkulierbar, daß die Bundesprüfstelle die Liste der indizierten Medien nicht ins Netz stellt und in gedruckter Form nicht gern herausrückt. Der Buchhändler müßte bei der Bundesprüfstelle anfragen, ob ein Titel, den er anbieten will, indiziert ist oder nicht. Es wäre zu erwägen, die Bundesprüfstelle mit ein paar tausend Anfragen zuzudecken und anzufragen, ob etwa Pippi Langstrumpf jugendgefährdend ist. Die Bundesprüfstelle verweist die Buchhändler auch auf das Jugendamt und die nächstliegende Polizeidienststelle, wo man die Liste einsehen kann. Als Antiquar hat man ja auch nichts besseres zu tun als zweimal pro Woche zur Polizei zu gehen und um Einblick in den Index zu bitten.
(Fortsetzung folgt).

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