„Zum Verwechseln ähnlich“

„Das absurde Theater ist eine Richtung des Theaters des 20. Jahrhunderts, die die Sinnfreiheit der Welt und den darin orientierungslosen Menschen darstellen will.“ (Wikipedia). Einige der eindrucksvollsten Aufführungen fanden nicht auf Theaterbühnen, sondern in Gerichtssälen statt, wo die Sinnfreiheit von Anklageschriften orientierungsloser Staatsanwälte dargestellt wurde. So auch dieser Tage in Berlin.
Vor dem Amtsgericht Tiergarten sind seit dem 2. April Michael W. (39) und German L. (29) angeklagt, am 13. August 2012 bei einer Gedenkveranstaltung zum Tag des Mauerbaus in der Bernauer Straße mit FDJ-Hemden demonstriert zu haben. Das Emblem auf diesen Hemden war nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dem Wappen der „FDJ in Westdeutschland“ zum Verwechseln ähnlich. Und diese Organisation sei 1951 als verfassungswidrige Organisation verboten worden.
Doch die Sache ist komplizierter.
Die Freie Deutsche Jugend, 1938 im Exil in Prag und Paris gegründet, dann bis 1946 in Großbritannien aktiv, war nach Zerschlagung des Hitler-Faschismus in den vier Besatzungszonen tätig – also vor der Gründung der beiden deutschen Staaten. In der DDR wurde die FDJ dann zur „Staatsjugend“ (wo sie mit einer eigenen Fraktion in der Volkskammer vertreten war), während sie in der BRD 1951 verboten wurde. Das Verbot wurde durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 1954 rechtskräftig. An dieser Entscheidung waren – wie kann es anders sein – ehemalige Nazirichter beteiligt. Grund des Verbotes war der Widerstand der FDJ gegen die Remilitarisierung.
Im Neuen Deutschland wurde die komplizierte Lage so zusammengefaßt:
„Und dann gibt es da noch den feinen Unterschied zwischen FDJ-West und FDJ-Ost. Das FDJ-Verbot West gilt auch nach der Einheit bis ans Ende der Menschheit weiter, gilt aber nur für die alten Bundesländer, nicht für die hinzugekommenen. Was also zeigten die Angeklagten: das Emblem Ost oder das Emblem West, beide zum Verwechseln ähnlich. Das eine nicht erlaubt, das andere nicht verboten. Wo befanden sich die FDJler bei ihrer Aktion? In Ost oder West? Traten sie der verbotenen FDJ-West bei oder der nicht verbotenen FDJ-Ost? So richtig klar mit diesem bundesdeutschen Paragrafenwirrwarr schienen weder Staatsanwalt noch Richter zu kommen.“
Die Anwältin von Michael W. legte dem Richter drei FDJ-Symbole vor. Der Richter sollte sagen, welches Symbol zu der 1951 verbotenen westdeutschen FDJ, welches zu den nicht verbotenen Organisationen in Ostdeutschland und Westberlin gehören. Der Richter konnte das Rätsel auch nicht lösen. Denn alle drei Symbole ähneln sich nicht nur. Sie sind identisch.
Der Prozeß wird am 15.4. fortgesetzt.
Bei aller Komik sollte der ernste Hintergrund nicht unterschätzt werden. Michael W. und German L. erklärten dem Gericht, warum sie zur FDJ fanden und radikale Friedenspositionen einnehmen. Sie sehen die Gefahr, daß sich die Bundesrepublik immer tiefer in Kriegsabenteuer verstrickt und demokratische Strukturen immer weiter abgebaut werden. „Man mag ihre Auffassung teilen oder nicht, auf jeden Fall ist sie durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.“ (Neues Deutschland). Der Staatsanwalt hat die bösen Geister des Kalten Krieges geweckt. Es ist – wieder einmal – sichtbar, daß die Schande der deutschen Justiz 1945 nicht endete.

P.S.: Der Mann, der sich am 13. August 2012 über das FDJ-Symbol echauffierte, die Polizei alarmierte und die ganze Posse in Gang setzte, trug übrigens einen „Schwerter-zu-Pflugscharen“-Button.
Freie_Deutsche_Jugend.svg
Wie auf den ersten Blick zu erkennen ist, handelt es sich bei diesem bei Amore e Rabbia sichtbar gemachten Emblem nicht um das Emblem der 1951 verbotenen FDJ.

„Die vernichtende Gewalt des Redlichen“

Zitat:
Thomas Fischer in der „Zeit“ (6. März 2014):

[…]
Das Strafrecht lebt – wie jede andere formelle oder informelle Sanktionierung abweichenden Verhaltens – davon, dass es klare gesetzliche Grenzen zieht zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten. Diese Grenzen sind nicht zu dem Zweck erfunden worden, Staatsanwälten Anhaltspunkte für den Start von Vorermittlungen oder für die Anberaumung von Pressekonferenzen zu geben, sondern allein um der Bürger willen. Die wollen nämlich, seit sie sich als Bürger und nicht als Untertanen verstehen, eine Staatsgewalt, die die Guten und die Bösen voneinander scheidet, ohne zu diesem Zweck zunächst alle des Bösen zu verdächtigen und auch so zu behandeln.
Wenn nun aber die, die das Erlaubte tun, „nach kriminalistischer Erfahrung“ stets auch das Unerlaubte tun und deshalb, gerade weil sie Erlaubtes tun, vorsorglich schon einmal mit Ermittlungsverfahren überzogen werden müssen, hat die Grenzziehung jeden praktischen Sinn verloren. Strafrechtspraktisch befinden wir uns dann wieder im Zustand von Tombstone zu Zeiten von Wyatt Earp und Konsorten, als die Frage, wer Staatsgewalt sei und wer Räuber, noch offen war: Der vernichtenden Gewalt des Redlichen kann nur entkommen, wer sie freudig begrüßt und aktiv unterstützt. Gerechtfertigt wird dies mit der goldenen Regel aller Stammtische: Wer nichts zu verbergen hat, muss auch nichts befürchten.
[…]
Vielleicht sollte sich der Rechtsstaat – jedenfalls vorläufig, bis zum Beweis des Gegenteils – bei dem Beschuldigten Sebastian Edathy einfach entschuldigen. Er hat, nach allem, was wir wissen, nichts Verbotenes getan. Vielleicht sollten diejenigen, die ihn gar nicht schnell genug in die Hölle schicken wollen, vorerst einmal die eigenen Wichsvorlagen zur Begutachtung an die Presse übersenden. Vielleicht sollten Staatsanwaltschaften weniger aufgeregt sein und sich ihrer Pflichten entsinnen. Vielleicht sollten Parteipolitiker ihren durch nichts gerechtfertigten herrschaftlichen Zugriff auf den Staat mindern. Vielleicht sollten aufgeklärte Bürger ernsthaft darüber nachdenken, wo sie die Grenze ziehen möchten zwischen Gut und Böse, zwischen dem Innen und Außen von Gedanken und Fantasien, zwischen legalem und illegalem Verhalten. Zwischen dem nackten Menschen und einer „Polizey“, die alles von ihm weiß.

Thomas Fischer ist Vorsitzender Richter des Zweiten Strafsenats des Bundesgerichtshofs.

OscarWildeMoral..

Oskar Rothstein (90)

OskarRothsteinSein Lebenslauf, so sagte er, ähnelte in einer Phase dem von Stefan Heym. Als jüdischer Emigrant kam er mit den Alliierten Truppen in seine Heimat zurück – in das Land, das sich schwer damit tat, für einen wie ihn Heimat zu sein.
Wie ging es weiter im Leben des Mannes, der gegen Hitler gekämpft hatte?

Mit seinen Gesinnungsfreunden Willi Hendricks und Otto Henke wurde Oskar Rothstein am 14. Juni 1965 auf offener Straße in Duisburg-Hochfeld von Beamten des K 14 verhaftet.
Die Anschuldigung lautete u.a., Rädelsführer einer verfassungswidrigen, verbotenen Partei gewesen zu sein. (Gemeint war die KPD. H.L.)
Seine Wohnung wurde zweimal durchsucht, Broschüren, Notizen und andere Gegenstände beschlagnahmt.
Dreieinhalb Monate (vom 14. Juni bis 29. September 1965) wurde er in Untersuchungshaft in der Haftanstalt Dinslaken festgehalten. In dem Prozeß vor der 4. Großen Strafkammer in Düsseldorf (März/April 1968) gegen ihn und seinen Genossen Willi Hendricks (10 Monate) und Otto Henke wurde er zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt.
Otto Henke erhielt 21 Monate, das gleiche Strafmaß bekam er in einem vorausgegangenen Prozeß. (Insges. 42 Mon.).
Daß sie die hohen Strafen nicht mehr anzutreten brauchten, ist den damaligen Anstrengungen demokratischer Kräfte zu verdanken.
(aus der Dokumentation „Schicksale politisch Verfolgter aus Duisburg“).

Heute gratulieren wir Oskar Rothstein zu seinem 90. Geburtstag!

„Wir fordern die Einstellung des Verfahrens gegen Lothar König“

Pressemitteilung (17.6.2013) von NSU Watch zum NSU Prozeß – Solidarität mit Lothar König

Nebenkläger und ihre Anwälte erklären sich solidarisch mit dem angeklagten Jenaer Jugendpfarrer Lothar König

Derzeit findet vor dem OLG München das sog. NSU-Verfahren gegen Beate Zschäpe und vier weitere Angeklagte statt. Der NSU hat sich selbst zu 10 Morden und zwei Sprengstoffanschlägen bekannt. Möglicherweise gab es jedoch noch mehr Anschläge, die durch den NSU und sein Umfeld verübt wurden.
Seit Beginn der Hauptverhandlung sitzen wir im Saal 101 des Justizzentrums München fünf Angeklagten gegenüber, denen vorgeworfen wird, Mitglieder oder Unterstützer des NSU gewesen zu sein. Vier von den Angeklagten stammen aus Jena, einer aus Sachsen. Allen ist gemeinsam, dass sie aus einer neonazistischen Szene stammen, die sich in den neunziger Jahren in Jena und an anderen Orten radikalisierte. Die Ideologie dieser  Szene war geprägt von einem gewalttätigen und mörderischen Rassismus, dem seit 1990 mehr als 150 Menschen zum Opfer fielen.
Parallel zum NSU-Verfahren findet vor dem Dresdner Amtsgericht ein Verfahren gegen den Jenaer Jugendpfarrer Lothar König statt. Lothar König ist seit den 1980er Jahren Jugendpfarrer in der Jungen Gemeinde in Jena. Er hat zu einer Zeit, zu der die Mehrheit noch weggesehen hat, wenn rassistische und rechtsextremistische Übergriffe stattgefunden haben, hingesehen, seine Stimme erhoben und Widerstand gegen die erstarkende neonazistische Szene geleistet. Die Junge Gemeinde Jena war und ist immer ein Zufluchtsort für diejenigen gewesen, die nicht in das Weltbild der Neonazis passen und die jederzeit mit gewalttätigen bis mörderischen Übergriffen rechnen mussten. Die Junge Gemeinde und Lothar König wurden mehrfach in den neunziger Jahren u.a. von der Kameradschaft Jena, zu der auch die Angeklagten und Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt gehört haben sollen, massiv angegriffen. Carsten S. hat in der Verhandlung nun ebenfalls gezielte Aktionen gegen die JG in Jena und ihren Jugendpfarrer bestätigt.
Lothar König war auch im Februar 2011 in Dresden, um gegen den dort stattfindenden Neonaziaufmarsch zu protestieren. Nun wird ihm von der Staatsanwaltschaft Dresden aufwieglerischer Landfriedensbruch vorgeworfen.Über seinen Lautsprecherwagen soll Lother König angeblich zu Gewalt gegen Polizeibeamte aufgerufen haben. Alles was wir über das Verfahren bisher wissen, ist, dass die Anklage auf Unwahrheiten und Unterstellungen seitens Polizei und Staatsanwaltschaft basiert. Deshalb hat es für uns den Anschein, dass Lothar König eigentlich sein antifaschistisches Engagement vorgeworfen wird. Wir wissen, dass, wenn sich mehr Menschen wie Lothar König schon damals den Neonazis in den Weg gestellt hätten, die Morde und Anschläge des NSU hätten verhindert werden können.
So wie Lothar König damals und heute solidarisch war und ist mit denjenigen, die nicht in das rechtsextremistische und rassistische Weltbild der Neonazis passen, so erklären wir uns heute solidarisch mit Lothar König.
Wir fordern die sofortige Einstellung des Verfahrens gegen Lothar König.

Antonia von der Behrens, Thomas Bliwier, Yvonne Boulgarides, Christina Clemm (auch für ihre Mandantin) , Dr. Mehmet Gürcan Daimagüler, Doris Dierbach, Carsten Illius, Alexander Kienzle, Edith Lunnebach, Yavuz Narin, Elif Kubasik, Ergün Kubasik, Gamze Kubasik, Angelika Lex, Ogün Parlayan, Eberhard Reinecke (auch für seine Mandanten), Sebastian Scharmer, Reinhard Schön (auch für seine  Mandanten), Peer Stolle, Angela Wierig

Der TATORT als Staatsbürgerkunde?

Vorgestern sah ich die Wiederholung von einem alten „Tatort“. Das heißt: die wiederholen ja nur selten mal einen GANZ alten Tatort (70er, 80er Jahre, als „Tatort“ noch „Tatort“ war, mit Trimmel, Haferkamp, Kressin et al). Wiederholt werden meistens solche Tatorte, die gerade mal 2 oder 3 Jahre alt sind, also die von der Stange.
Die Crux bei den TV-Krimis ist, daß die Programmgestalter es nicht für nötig halten, daß die Drehbuchautoren zumindest das Handbuch der Kriminalistik und die Strafprozeßordnung gelesen haben.
Gestern sagte der „Kommissar“ (in diesem Fall: Ballauf) zu dem Rechtsanwalt, der seinen Mandanten rausholen wollte: „Wir können den 24 Stunden hier behalten.“
Das hört man öfter, daß die Polizei jemanden nach der Festnahme 24 Stunden lang festhalten kann. Aber das ist falsch. Ein Festgenommener kann bis zum Ablauf den folgenden Tages festgehalten werden. Wer eine Minute vor Mitternacht festgenommen wird, kann 24 Stunden und eine Minute festgehalten werden. Wer eine Minute nach Mitternacht festgenommen wird, kann 47 Stunden und 59 Minuten festgehalten werden. Bis zum Ablauf dieser Frist (24 Uhr des folgenden Tages) muß die festgenommene Person entweder freigelassen oder dem Richter vorgeführt werden.
Der „Kommissar“ drohte dem Verdächtigen an, wenn er nicht aussage, werde er ihn für 24 Stunden in U-Haft (Untersuchungshaft) stecken.
Über sowas könnte ich mich jedesmal aufregen. Ein Kriminalbeamter kann doch niemanden in Untersuchungshaft stecken! Wo kämen wir den hin, wenn die Polizei jemanden verhaften könnte! Das kann nur der Richter. Die Polizei kann niemanden in Haft, sondern nur in Gewahrsam nehmen. Das müßte der Kommissar Ballauf, beziehungsweise der Drehbuchautor, der ihm die Worte in den Mund legt, und der Programmdirektor und der Intendant doch wissen!
Vielleicht sagen Sie: Verhaftung oder Festnahme, U-Haft oder Gewahrsam – kommt es in einem Fernseh-Krimi denn so genau darauf an?
Ach! Nein?
Dann stellen Sie sich mal vor, die Tagesschau würde so berichten:
„In der französischen Hauptstadt Wien sprach die Bundeskanzlerin von der Leyen mit dem amerikanischen Präsidenten Hollande. Anwesend war auch der britische Thronfolger Prinz Heinz.“
Dann würde man doch sagen: Das ist keine gute Tagesschau.
Sehen Sie: Es kommt immer auf die Feinheiten an.

Ist ein rechtsradikaler Anwalt ein rechtsradikaler Anwalt?

Darf man einen rechtsradikalen Rechtsanwalt rechtsradikal nennen? Das Bundesverfassungsgericht sagt: Ja.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –
Pressemitteilung Nr. 77/2012 vom 13. November 2012
Beschluss vom 17. September 2012
1 BvR 2979/10

Die Bezeichnung anderer als „rechtsradikal“ ist ein Werturteil und fällt unter die Meinungsfreiheit

Eine Person in einem Internetforum in Auseinandersetzung mit deren Beiträgen als „rechtsradikal“ zu betiteln, ist ein Werturteil und grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 17. September 2012 und hob daher die angegriffenen Unterlassungsurteile auf. Es obliegt nun den Zivilgerichten, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der kritisierten Person abzuwägen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Der im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren auf Unterlassung klagende Rechtsanwalt beschäftigte sich auf seiner Kanzleihomepage und in Zeitschriftenveröffentlichungen mit politischen Themen. Er schrieb unter anderem über die „khasarischen, also nicht-semitischen Juden“, die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmten, und über den „transitorischen Charakter“ des Grundgesetzes, das lediglich ein „ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte“ sei.

Der Beschwerdeführer, ebenfalls Rechtsanwalt, setzte sich in einem Internet-Diskussionsforum mit diesen Veröffentlichungen auseinander:
Der Verfasser liefere „einen seiner typischen rechtsextremen Weiterlesen

Lateinisches Sprache schweres Sprache

„In dubio pro reo“ – das ist ein Rechtsgrundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. Aber das ist sprachlicher Unsinn.
Ist der Zweifel eine Schachtel? Steckt man im Zweifel wie in einem Anzug? Ist man, wenn man zweifelt, im Zweifel drin? Räumlich? In der deutschen Sprache drückt man das so aus. Man ist „im“ Zweifel. Aber das ist kein Latein.
„In dubio pro reo“ ist kein lateinischer Satz, sondern ein deutscher Satz, den man Wort für Wort ins Lateinische übersetzt hat, oder: ein deutscher Satz mit lateinischen Vokabeln.
„In dubio pro reo“ ist so lateinisch wie „Equal goes it loose“ englisch ist (oder „Know you what you me can?“).
Was heißt „im Zweifel“ auf Latein? „Dubio“. Ablativ ohne Präposition.
„In dubio pro reo“ ist eine Sprachkonstruktion vergleichbar mit „Ich bin am putzen (dran)“. Oder: „Ich bin am Kartoffeln am schälen“. Das kann man sagen, denn das ist Ruhrdeutsch und klingt schön. Aber „in dubio pro reo“ darf man nicht sagen, sondern man muß „dubio pro reo“ sagen, denn so ist das richtig.
„In vino veritas“ darf man allerdings sagen, denn die Wahrheit ist tatsächlich in dem Wein.

Made in Germany (Nachtrag)

Zum Hype „Ikea und DDR“ empfehle ich als weiterführende Literatur:


Friedrich-Martin Balzer (Hg.): Justizunrecht im Kalten Krieg. Die Kriminalisierung der westdeutschen Friedensbewegung im Düsseldorfer Prozeß 1959/60. Mit einer Einleitung von Heinrich Hannover. Beiträge von Walther Ammann, Walter Diehl, Rudolf Hirsch, Friedrich Karl Kaul, Diether Posser und Denis Noel Pritt. PapyRossa Verlag 2006. 380 S. 24 Euro
„Staatsgefährdung“ lautete die Anklage gegen Vertreter des „Friedenskomitees der Bundesrepublik“, über die 1959/60 fünf Monate lang vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt wurde. Exemplarisch für das „Justizunrecht im Kalten Krieg“ dokumentiert das vorliegende historische Lesebuch diesen, wie Diether Posser formulierte, bis dahin „bedeutendsten politischen Strafprozeß seit Bestehen der Bundesrepublik“. Es beleuchtet das politische, juristische und gesellschaftliche Umfeld, in dem ein derartiger Prozeß überhaupt erst möglich war: Die Inkorporation der NS-Eliten in staatliche und gesellschaftliche Führungspositionen sowie die Übernahme des Antikommunismus des „Dritten Reichs“ als Staatsdoktrin in Westdeutschland. Diese richtete sich keineswegs nur gegen Kommunisten, sondern fungierte als ideologische Waffe zur Einschüchterung der gesamten Linken sowie aller gewerkschaftlichen, friedensbewegten und demokratischen Bestrebungen und beschädigte somit tiefgreifend die im Grundgesetz festgelegte Verfassungsordnung. Allein schon daraus ergeben sich die ungeschmälerte Aktualität der Plädoyers und rückblickenden Betrachtungen der Verteidiger Walther Ammann, Heinrich Hannover, Diether Posser, Friedrich Karl Kaul und N.D. Pritt. Zugleich wird damit die Notwendigkeit unterstrichen, die „vergessenen Justizopfer des Kalten Krieges“, so Heinrich Hannover, endlich zu rehabilitieren. Mit der umfangreichen Dokumentation der DDR-Sicht auf diesen Prozeß gibt das Buch darüber hinaus einen Anstoß für eine vergleichende Geschichtsschreibung beider deutscher Staaten.

Marx-Engels und die politische Justiz in der BRD. Dokumentation einer Tagung. Herausgegeben von der Initiativgruppe für die Rehabilitierung der Opfer des Kalten Krieges und der Marx-Engels-Stiftung. 128 S. 10,25 Euro
Referate der Tagung am 17. März 2001 in Berlin. Beiträge von Ewald Stiefvater, Dr. Robert Steigerwald, Karl Stiffel, Gerd Deumlich, Prof. Dr. Siegfried Mechler, Prof. Dr. Erich Buchholz, Prof. Dr. Wolfgang Richter, Wolfgang Gehrke, Sepp Mayer, Dr. Rolf Gössner, Dr. Heinrich Hannover.

Heinrich Hannover: Reden vor Gericht. Plädoyers in Text und Ton. PapyRossa Verlag 2010. 276 S. mit Abb. Hardcover mit einer Audio-CD. 22 Euro
Heinrich Hannover, geboren 1925, Rechtsanwalt, tätig vorwiegend als Strafverteidiger und als Vertreter von Kriegsdienstverweigerern. Zahlreiche Sachbücher zu zeitgeschichtlichen, juristischen und politischen Themen sowie Kinderbücher. Radio Bremen stellte ihn so vor: „Im Bremen der 50er Jahre als Kommunistenanwalt verschrien, wurde er in den 60ern bundesweit bekannt durch die Verteidigung von Ulrike Meinhof, Günter Wallraff und Peter Paul Zahl, Rosalinde von Ossietzky und in jüngster Zeit Hans Modrow – die Liste von Hannovers Klienten ist lang.“ Heinrich Hannover hat als Strafverteidiger Geschichte geschrieben. Hier sind Plädoyers aus dem Bereich des politischen Strafrechts wie dem der „nichtpolitischen“ Kriminalität zusammengestellt und zeitgeschichtlich eingeordnet. Etliche Verfahren haben aufgrund der Prominenz der Beteiligten große Beachtung gefunden. So die gegen Lorenz Knorr wegen „Beleidigung“ von Hitler-Generälen als Massenmörder (1964), gegen Daniel Cohn-Bendit wegen Landfriedensbruch (1968), gegen Karl Heinz Roth (1977) und Astrid Proll (1979/80), die trotz falscher Zeugenaussagen von Polizeibeamten von der Anklage des Mordes und Mordversuches freigesprochen wurden, und gegen Hans Modrow wegen Wahlfälschung (1993). Internationales Aufsehen erregte insbesondere der Prozess gegen einen SS-Funktionär wegen Beteiligung an der Ermordung von Ernst Thälmann im KZ Buchenwald. Hier vertrat Hannover die Nebenklage (1982-1987). Die CD mit Tonaufnahmen aus dem Gerichtssaal ist eine einmalige Dokumentation bundesdeutscher Justizpraxis und macht den jeweiligen Zeitgeist unmittelbar spürbar. Auf einer Audio-CD Originaltöne u. a. aus Prozessen gegen Daniel Cohn-Bendit und Karl Heinz Roth sowie aus dem Verfahren wegen der Ermordung von Ernst Thälmann im KZ Buchenwald.

Heinrich Hannover: Die Republik vor Gericht 1954-1995. Erinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts. Aufbau Taschenbuch. 960 S. 16,90 Euro
„Die Liste von Heinrich Hannovers Mandanten spiegelt ein Stück bundesdeutscher Geschichte wieder. Die Verfahren gegen Günter Wallraff, Ulrike Meinhof, Peter-Paul Zahl, Karl Heinz Roth, Astrid Proll oder Daniel Cohn-Bendit standen symbolhaft für den Zustand unserer Bundesrepublik, an deren Rändern zudem eine Fülle jener Namenloser zu Kriminellen erklärt wurde, die in traditionellen Demokratien das Salz der Gesellschaft bilden: Kommunisten, Anarchisten, Kriegs- und Atomwaffengegner, radikale Kritiker und Unruhestifter.“ (Klappentext). Das ursprünglich zweibändige Werk in einem Band.

Die genannten Titel sind teilweise bei den Verlagen schon vergriffen, aber in der Buchhandlung Weltbühne noch erhältlich.

Made in Germany

„DDR-Häftlinge stellten Ikea-Möbel her“ stand in der Zeitung. Die schwedische Firma hatte Aufträge an die DDR vergeben, Möbelteile herzustellen. Dafür wurden Gefängnisinsassen eingesetzt („politische Häftlinge und Strafgefange-ne“). Eine „von Ikea selbst in Auftrag gegebene Untersuchung“ habe Hinweise darauf ergeben. Zudem habe die Studie ergeben, daß „Vertreter im Ikea-Konzern von der Möglichkeit des Einsatzes politischer Gefangener in der DDR wußten“. (WAZ, 17.11.2012).
Diese „Enthüllung“ ist nicht neu. Von dieser Ungeheuerlichkeit hat man schon vor Jahren gelesen. Aber in regelmäßigen Abständen müssen die ollen Kamellen wieder serviert werden.
In diesem Zusammenhang sollte vielleicht mal erwähnt werden, daß zur selben Zeit auch in der Bundesrepublik Strafgefangene für Arbeiten eingesetzt wurden, auch für solche, die von Unternehmen in Auftrag gegeben worden waren, und daß auch in der Bundesrepublik Menschen aus politischen Gründen verurteilt und eingesperrt wurden, etwa, weil sie mit der Remilitarisierung nicht einverstanden waren. Der Heinz Mühlhaus hat mir erzählt, daß er im Gefängnis Fußbälle zusammengenäht hat. Eine Untersuchung des Deutschen Fußballbundes liegt dazu nicht vor.

Nicht die Tat macht dich zum Täter, sondern das Urteil

Der Deutsche Jens Söring (45) wurde 1990 im US-Bundesstaat Virginia wegen zweifachen Mordes zu lebenslangem Gefängnis verurteilt. Das Bemühen der Verteidigung, den Mann an die deutsche Justiz zu überstellen (wo er mit seiner baldige Entlassung rechnen könnte) ist jetzt, 22 Jahre nach dem Urteil, erneut gescheitert. Der Begnadigungsausschuß in Richmond lehnte den Antrag ab.
Laut Urteil soll Söring die Eltern seiner Lebendgefährtin getötet haben. Er hat die Tat gestanden. Später widerrief er sein Geständnis. Er habe seine Freundin, die die Tat begangen habe, durch sein Geständnis schützen wollen.
Bei der achten Anhörung vor dem Begnadigungsausschuß, so berichtet die WAZ, hätten „mehrere hochkarätige Ermittler ausgesagt, daß er unschuldig sei“. Und der Schlußsatz lautet: „Warum der Ausschuß diese Einlassungen unberücksichtigt ließ, ist nicht bekannt“.
Dabei ist die Antwort ganz einfach:
Weil es nach US-amerikanischem Recht bei der Überprüfung eines Urteils gar keine Rolle spielt, ob jemand schuldig ist oder nicht. So jedenfalls ist die Rechtspraxis.
Die US-Justiz ist konservativ – noch konservativer als die deutsche. Aus der Sicht konservativer Juristen ist ein Justizirrtum gar nicht möglich. Das Urteil eines Richters ist eine Tatsachenentscheidung. Eine Tatsachenentscheidung wird Tatsachenentscheidung genannt, weil Tatsachen dabei unerheblich sind. Die Entscheidung ist über Tatsachen erhaben. Eine Tatsachenentscheidung richtet sich nicht nach Tatsachen, sondern schafft welche. Wer verurteilt ist, ist schuldig. Wo kämen wir denn hin, wenn man das Urteil eines Richters, einer Autorität, einfach so anzweifeln dürfte! Das wäre ja die reinste Anarchie!
In den USA ist eine solche Praxis besonders ausgeprägt. Aber auch in der deutschen Rechtsgeschichte gibt es Beispiele dafür.
Das konservative Diktum lautet nicht „fiat justitia“, sondern „Ordnung muß sein“. Für die Konservativen hat bei der Rechtsprechung nicht Gerechtigkeit und Wahrheit höchsten Rang, sondern das Ansehen der Justiz. Dieses wird nicht durch einen Justizirrtum beschädigt, sondern durch das Eingeständnis eines solchen.
Würde man einem Romney-Wähler sagen, daß in den USA viele Unschuldige im Gefängnis sitzen, dann würde der antworten: „Na und?“

Oder sehe ich das falsch?

Mehr Bürokratie täte uns allen gut

Im Fernsehen redet einer dieser neoliberalen Schwätzer, der als „Philosoph“ Unternehmer berät, und er beklagt sich dabei, daß wir seit Generationen von Politikern regiert werden, die den Bürgern mißtrauen.
Was für eine Erkenntnis aber auch! Als ob Regierung und Gesetzgebung jemals etwas anderes gewesen wäre und etwas anderes sein könnte!
Werfen wir doch mal einen Blick in eines der Hauptwerke der Gesetzgebung: in das Strafgesetzbuch. Das ganze Werk ist durchweht vom Geist des Mißtrauens. Der Gesetzgeber traut uns zu, daß wir die Leute betrügen (§ 263), in einer Kirche ruhestörenden Lärm verursachen (§ 167), jemandem widerrechtlich etwas wegnehmen (§ 242), Amtspersonen beleidigen (§ 196), unbefugt in Küstengewässern fischen (§ 296a) und groben Unfug anstellen (§ 360). Der Gesetzgeber hat sich in seiner Weisheit keineswegs damit begnügt, den Menschen von derlei Handlungen abzuraten, sondern diese unter Strafe gestellt. Denn der Gesetzgeber vermutet, daß die Leute sich nicht aus Freundlichkeit, Wohlerzogenheit und Einsicht an die Gesetze halten, sondern, täten sie es nicht, Nachteile auf sich ziehen würden, die sie lieber vermeiden. Im Strafgesetzbuch steht nicht: „Wenn du nicht klaust, kriegst du ein Bonbon“, sondern: „Wenn du klaust, wirst du eingesperrt“.
So kann man also annehmen, daß all die Mißstände, die die Neoliberalen beklagen, gar keine Mißstände sind, sondern nur als solche an die Wand gemalt werden. Subventionen? Wieso eigentlich nicht? Die Steuern sind zu hoch? Ach was! Die Lohnnebenkosten müssen gesenkt werden? Wieso eigentlich? Straßenverkehrsordnung? Ja bitte! Die Neoliberalen wollen nämlich am liebsten die Verkehrsregeln durch die Kräfte des Marktes ersetzen, will heißen: Je dicker das Auto desto Vorfahrt. Und wenn immer wieder die „Bürokratie“ beklagt wird, dann ist damit nichts anderes gemeint als die simple Verwaltung, auf die eine hochentwickelte, diversifizierte Industriegesellschaft lieber nicht verzichten sollte.
aus DER METZGER 73 (2005)