Die DKP kandidiert für den Bundestag

Am 8. und 9. Juli entschied der Bundeswahlausschuß, „welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien“. 20 Parteien fielen durch, u.a. die Deutsche Kommunistische Partei DKP.
Gegen die Nichtanerkennung haben diese Parteien Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. 19 Beschwerden hatten beim BVG keinen Erfolg. Nur der Beschwerde der DKP wurde stattgegeben.
Das BVG teilt mit:
„Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. […] In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21).“
Weiter heißt es:
„Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg.
1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG).
2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen.
Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen.
Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.“

6 Gedanken zu „Die DKP kandidiert für den Bundestag

  1. Super, daß der DKP jetzt bescheinigt wurde, daß sie Potential hat „ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes ….mitzuwirken.“
    Deshalb: Geht in die Weltbühne, kauft die UZ. Lest sie u. diskutiert, falls in den ver-
    gangenen 50 Jahren nicht geschehen.

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