Das ethische Motiv des Grames (Erster Teil)

Aus der Geschichte der Buchhandlung Weltbühne. Blicken wir zurück auf eine „Affäre“, die vor fünf Jahren für Ärger sorgte. Der in drei Folgen dokumentierte Text erschien in DER METZGER Nr. 81.

„Der Skandal beginnt, wenn die Polizei ihm ein Ende macht.“
Karl Kraus

Die Buchhandlung Weltbühne erhielt Post vom Obergerichtsvollzieher. Dieser war von der Rechtsanwältin Christine Ehrhardt aus Overath bei Köln beauftragt worden, eine Postübergabeurkunde zustellen zu lassen, der ein Schreiben mit Datum 12.12.2007 angehängt war, das mit den Worten „Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung – Sehr geehrter Herr Loeven“ begann. Die Rechtsanwältin teilte mit, sie sei von der Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Guido Renner, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt worden. Diese habe „nunmehr feststellen“ müssen, „daß Sie … über die Internetplattform booklooker.de das Buch von Guido Crepax mit dem Titel ,Laterna Magica‘ zum einem Preis von 31 Euro zum Kauf anboten.“ Das genannte Buch sei jedoch von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in die Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommen worden (bekanntgegeben im Bundesanzeiger am 30.3.1983, also knapp 25 Jahre vorher). Der Verkauf jugendgefährdender Medien (worunter unhinterfragt solche Medien verstanden werden, die von der Bundesprüfstelle als solche indiziert wurden) über das Internet sei nach dem Jugendschutzgesetz verboten und strafbar, wurde dem Inhaber der Buchhandlung Weltbühne mitgeteilt, und auch, was der Sinn dieses Gesetzes sei: „Kinder und Jugendliche vor dem negativen Einfluß von pornographischen, verrohenden und gewaltverherrlichenden Medien zu schützen“ und zu verhindern, „daß Kinder und Jugendliche durch Darstellung oder Schilderung in Medien, die ein verfälschtes Bild dessen, was der Normalität im Umgang zwischen jungen Menschen und Erwachsenen entspricht, und über die Grenzen des Selbstbestimmungsrechtes der Kinder und Jugendlichen täuschen, verunsichert und … beeinträchtigt werden, sich gegenüber Übergriffen von Erwachsenen zu wehren (Stichwort Kinderpornographie).“ Gemeint ist wohl: „sich gegen Übergriffe zu wehren“.

Auf ein paar Seiten in DER METZGER 81 und auf der Titelseite (Abb.) wurden Bildzitate aus „Laterna Magica“ zur Besichtigung freigegeben.

Durch das Angebot der Buchhandlung Weltbühne fühlte sich die Mandantin der Rechtsanwältin „als Mitbewerberin“ beeinträchtigt, wodurch diese zur Abmahnung und zur Inanspruchnahme von Schadenersatz berechtigt sei. Die Rechtsanwältin forderte den Inhaber der Buchhandlung Weltbühne auf, bis zum 28.12.2007 eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich verpflichten sollte, „bei Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung … fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro zu unterlassen, Schriften und andere Schriften gleichstehende Darstellungen, die … in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen … worden sind, öffentlich in Medien – insbesondere im Internet – zum Kauf anzubieten“. Anderenfalls würde sie bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, woraus sich – so rechnete sie vor – bei einem Streitwert von 15.000 Euro Gerichts- und Anwaltskosten von 4.141,30 Euro ergeben würden.


Man könnte glatt den Eindruck haben, die Rechtsanwältin Christine Ehrhardt aus Overath bei Köln gehöre zu jenen Winkeladvokaten, die en masse Geschäfts- und Privatleute per Abmahnung abzocken und mit erheblicher krimineller Energie die Schlafmützigkeit deutscher Gerichte ausnutzen, welche sich zu deren Begünstigern machen, indem sie derlei Verfügungen routinemäßig durchwinken. Doch „nicht um ein Geschäft zu machen, sondern aus dem ethischen Motiv des Grames“ (Karl Kraus) zu handeln gibt sich die Rechtsanwältin Christine Ehrhardt aus Overath bei Köln zu verstehen, die nicht nur die Interessen ihrer durch das Angebot der Buchhandlung Weltbühne arg ins Hintertreffen geratenen Mandantin wahrt, sondern auch die Unschuld der Kinder im Auge hat. Dennoch wollte und konnte der Inhaber der Buchhandlung Weltbühne ihren Gram nicht mindern. Er gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Mit Schreiben vom 14.12.2007 antwortete er: „Ich weise Ihre Abmahnung – sowie sämtliche daraus resultierenden Forderungen – als unberechtigt zurück. Wie ich herausfinden konnte, haben Sie für Ihre Mandantin innerhalb kürzester Zeit eine Vielzahl gleichartiger Abmahnungen verschickt. Schon dies allein ist ein Indiz dafür, daß die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist (vgl. LG Bielefeld, Az. 15 O 53/06). Darüber hinaus war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für eine Vielzahl von Abmahnungen ohnehin nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf 20 U 194/00). Schließlich ist bislang nicht ersichtlich, daß Ihre Mandantin als Buchhändlerin überhaupt im einschlägigen Markt tätig geworden ist. Ich bestreite daher die Aktivlegitimation Ihrer Mandantin. Ein möglicher Verstoß gegen das JuSchG wäre hier wettbewerbsrechtlich ohnehin so unbedeutend, daß die Abmahnung schon allein aus diesem Grund nicht gerechtfertigt ist. Darüber hinaus dürfte der angesetzte Streitwert deutlich überzogen sein.“ Er folgte damit dem Rat des Rechtsanwalts Christian Solmecke aus Köln, der von der Firma Booklooker eingeschaltet worden war.
(Fortsetzung folgt).

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