Das ethische Motiv des Grames (Nachtrag)

„Jugendgefährdende Schriften“
Neben Druckwerken, deren Inhalt strafbar ist, gibt es „jugendgefährdende Schriften“. Ihre Verbreitung ist nicht strafbar und widerrechtlich, sondern ihre Weitergabe an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Über ihre Indizierung entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Zu Indizierungsanträgen sind Jugendbehörden (Jugendämter, zuständige Landesministerien) berechtigt.
Ihre Verbreitung ist de jure lediglich beschränkt, de facto aber bedeutet eine Indizierung so viel wie ein Verbot. Indizierte Druckwerke dürfen nur in geschlossenen Räumen verkauft werden, also in Ladengeschäften, nicht an einem Stand oder Kiosk. Sie dürfen in Bereichen des Geschäfts, die für den freien Kundenverkehr zugänglich sind, nicht sichtbar sein. Für sie darf nicht öffentlich geworben werden. Auch darf man Erwachsene nicht mit dem Hinweis auf die Indizierung auf solche Titel aufmerksam machen.
Jugendgefährdende Druckwerke dürfen nicht in offenen Sendungen zu ermäßigtem Porto (Büchersendung, Warensendung) verschickt werden. Für jugendgefährdende Druckwerke gilt nicht der übliche ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 %, sondern der volle Mehrwertsteuersatz von 19 %.

Guido Crepax
(1933-2003), eigentlich Dr. Guido Crepas hat die Entwicklung des europäischen Comics in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts stark beeinflußt. Er begann als Illustrator  von Buchumschlägen, Schallplattencovern, Zeitschriftentiteln und Werbeplakaten.
Ab 1965, zuerst in Fortsetzungen in dem Mailänder Magazin Linus, erschien die Comic-Serie Valentina, als emanzipierte Heldinnen-Figur. Der Comic war von der Ästhetik der Mode von Yves Saint-Laurent inspiriert. 1968 schuf er die Figur der Bianca. Crepax entwickelte neuartige, vom Film beeinflußte Montagetechniken, die das Zusammenwirken von Realität, Traum und Erinnerung zeigen. Ab 1973 widmete sich Crepax der Umsetzung literarischer Vorlagen wie Geschichte der O, Justine, Emmanuelle und anderen. In dem Band Lanterna Magica verzichtete Crepax 1979 vollständig auf beschreibenden Text und Dialoge.

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Spendenkonto: SSB e.V. Kto.-Nr. 403956432 Postbank Essen BLZ 360 100 43. Kennwort: Weltbühne
WELTBÜHNE MUSS BLEIBEN.

Das ethische Motiv des Grames (Dritter Teil)

„Kunstwerke sind asketisch und schamlos, Kulturindustrie ist pornographisch und prüde.“
Horkheimer, Adorno

Der Buchhandlung Weltbühne liegt die Liste nun doch vor. Geht man sie durch, lernt man das Staunen. Erstaunlich ist, was alles darauf steht und was alles nicht darauf steht. Irgendeine Systematik, wonach man herleiten könnte, was indiziert sein könnte und was nicht, ist nur in unscharfen Umrissen zu erkennen. Das mag vielleicht daran liegen, daß die Indizierungen zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Zeit-Geistern erfolgten.
Die Liste der jugendgefährdenden Schriften ist weißgott keine Ehrenliste freigeistiger Literatur. Eher ähnelt sie einem großen Mistkübel, in den man auch ein paar Perlen hineingeworfen hat.
Nazi-Klamotten bilden einen nicht unerheblichen Anteil. Es ist nicht zu bedauern, daß die oft gescholtene Bundesprüfstelle auf ihrem Tätigkeitsfeld tut, was Gerichte und Gesetzgeber versäumen, nämlich den Nazis mit administrativen Maßnahmen in die Parade zu fahren. Einen weiteren Anteil bilden Zeugnisse regressiver Entsublimierung, die den „guten Geschmack“ nicht etwa kritisch-provokativ konterkarieren, sondern ambitionslos auf Ekelhaftigkeit spekulieren.
Inmitten des Ganzen findet man Kuriosa, Erotica, erotische Kuriositäten und kuriose Erotik und nicht wenig höchst anspruchsvolle Werke von hohem künstlerischem und literarischem Wert, solche, die man Jugendlichen nicht vorenthalten muß, und solche, die man Jugendlichen nicht vorenthalten sollte.
Auf dem Index jugendgefährdender Schriften (Stand: November 2007) stehen Autorinnen und Autoren, Künstlerinnen und Künstler wie Marqis d‘Argens, Lonnie Barbach, Regine Deforges, Joy Laurey, Milo Manara, Anne-Marie Villefranche, Jane Way, auch Felix Rexhausen und ein so seriöser Sachbuchautor wie Joachim S. Hohmann. Bücher aus dem März-Verlag und von Rowohlt stehen auf der Liste, auch solche Klassiker wie John Willies „Gwendoline“ – und fast das gesamte Lebenswerk von Guido Crepax.
Einige der noch im November 2007 rechtsverbindlich als „obszön“ klassifizierte Autorinnen und Autoren verdienen es, mit ihren Vorgängern genannt zu werden: Flaubert, Baudelaire, Arthur Schnitzler, Wedekind, Henry Miller, D.H. Lawrence, Oscar Wilde.
Wieso Laterna Magica von Guido Crepax, ein Meisterwerk, Kinder und Jugendliche einem verrohenden und gewaltverherrlichenden Einfluß aussetzt, sie über die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts täuscht und sie darin beeinträchtigt, sich gegen ungenehme Übergriffe zu wehren, und inwieweit dieses Werk überhaupt Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigt, ist ein Geheimnis der Bundesprüfstelle, das die Rechtsanwältin weder aufklären kann noch will, weil Klein- und Kleinst-Unternehmer in den Ruin zu treiben ein hohes sittliches Anliegen ist.
Man mag sich auf den Standpunkt stellen, daß „die Jugend“ vor dem „Obszönen“ geschützt werden muß – und man wird feststellen und zugeben müssen, daß dies ein Ding der Unmöglichkeit ist. „Obszön ist, wer oder was irgendwo irgendwann irgendwen aus irgendwelchem Grund zur Entrüstung getrieben hat. Nur im Ereignis der Entrüstung ist das Obszöne mehr als ein Gespenst“, schreibt Ludwig Marcuse. Der jahrhundertelange Abwehrkampf gegen die Obszönität hat keine Definition hervorgebracht, wohl aber immer wieder Heerscharen mit Flammenschwertern ausgerüstet. „Und weil dies Obszöne“, so Ludwig Marcuse weiter, „eine Gleichung mit mindestens sechs Unbekannten ist, seufzen die Juristen noch heute, daß es keine Definition gibt, mit der man Gesetze machen kann – und machen sie dennoch… Die stärksten jener Abwertungen sind die Erstaunlichsten: ,tierisch‘, ,schweinisch‘. Übernehmen sich Tiere sexuell? Haben Schweine das große Reich sexueller Vergröberungen und Verfeinerungen … entdeckt? Wie man auch die Früchte menschlicher Phantasie und phantasievoller Praxis einschätzen mag, die Tiere im allgemeinen und die Schweine im besonderen pflegen nicht ihre Einbildungskraft in den Dienst von Steigerung und Differenzierung der Lüste zu stellen; das ist ein Privileg der menschlichen Kultur.“
Was die Rechtsanwältin aus Overath bewogen haben mag, sich auf Titel zu verlegen, deren Indizierung in Kürze abläuft oder zwischenzeitlich schon abgelaufen ist, kann nur vermutet werden. Der Effekt dieser anscheinend durch Geldgier motivierten Kampagne gegen die Antiquariate ist unversehens, daß der behördlich sanktionierte gesellschaftliche Umgang mit dem Sexuellen Komplex in den Blick gerät. Es geht um Werke, deren Indizierung vor 25 Jahren schon ein Anachronismus war, so als wollte die Behörde eine Auffassung von Sexualität perpetuieren, die durch die kulturrevolutionären Entwicklungen der 60er und 70er Jahre („sexuelle Revolution“) konterkariert worden war. In Mißkredit geraten war eine Auffassung von Sexualität, wonach diese der menschlichen Kultur entgegenstehe, eigentlich ein animalischer Fremdkörper sei. Der „Schutz der Jugend“ fand Gestalt in der Wahnvorstellung, daß es eine in der Kindheit beginnende sexuelle Entwicklung gar nicht gibt und daß man von solchem Wirken der menschlichen Natur ablenken könnte und müßte. In der Phantasie, die sich in den Dienst der Lust stellt, ihrer Differenzierung und Steigerung – kurzum in der Ästhetisierung des sexuellen Antriebs wurde eine Gefahr gesehen. Die Verbannung der Sexualität aus der Kunst führt zur Verbannung der Ästhetik aus der Sexualität, zu ihrer Enterotisierung.

Nein, das ist nicht Schwester Irene Graves.

Nein, das ist nicht Schwester Irene Graves.

Eine Sexualmoral, die die Steigerung und Differenzierung der Lust fürchtet und zu verbannen versucht, ist nicht das Gegenstück, sondern die andere Seite einer entsublimierten, zotigen, primitiv-gewaltförmigen Sexualität, die nicht mehr Quelle der Lust und des Glückes ist, sondern Instrument zerstörerischer Macht. Prüderie ist nicht die Abwehr gegen gewaltförmige Sexualität, sondern sie bedingt sie. Die Verbannung der Erotik aus der Öffentlichkeit ist von reaktionären Antrieben, Untertanengeist, Muckertum, Spießigkeit, Heuchelei und Bigotterie nicht loszulösen und kann in justizförmige Erpressung ausarten. Will man Anregungen finden, um jungen Menschen ein Rüstzeug in die Hand zu geben, das ihnen hilft, eine Sexualität zu entwickeln und zu gestalten, in der sie sich verwirklichen und über sich selbst bestimmen können, der sollte sich bei den Büchern umsehen, die mal als jugendgefährdend galten oder immer noch gelten.
Die Rechtsanwältin Christine Ehrhardt aus Overath bei Köln hat, als ihr die geforderte Unterlassungserklärung verweigert wurde, ihre Klageandrohung kleinlaut zurückgezogen, so auch bei den anderen Antiquariaten, die sich wehrten. Da aus dem Fall Jugendgefährdung der Fall Ehrhardt geworden war, wurde sie ihren Job als Geschäftsführerin ihres FDP-Kreisverbandes los.
(Nachtrag folgt).

Der in drei Folgen dokumentierte Text aus DER MEZGER 81 wurde von Lina Ganowski mitverfaßt.
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Das ethische Motiv des Grames (Zweiter Teil)

An dem Vorgehen der Overather Rechtsanwältin gibt es einige Auffälligkeiten:
Die Rechtsanwältin verschickte innerhalb weniger Tage gleichlautende Schreiben (mit Einsetzung eines jeweils entdeckten indizierten Titels) an zahlreiche Anbieter antiquarischer Bücher. Wie viele, ist nicht festzustellen, aber es dürften ein paar Hundert gewesen sein. Unabhängig davon, wie viele indizierte Titel sie bei den jeweilige Anbietern aufgespürt haben mochte, wurde immer nur ein einziger Titel genannt. Betroffen waren nur solche Anbieter, die über die Internetplattform booklooker.de anboten, und zwar sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen. Nun gelten die gesetzlichen Wettbewerbsbestimmungen, an die Unternehmer sich halten müssen, nicht für Privatanbieter, die ihre ollen Bücher via Internetplattform verscherbeln wollen. Doch ob man als Privatperson oder Unternehmer eingestuft wird, wird allein nach der Aktivität am Markt entschieden. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich. Unabhängig davon hätte sich ein Privatanbieter, der ohne dazu verpflichtet zu sein die tückische Unterlassungserklärung abgegeben hätte, ausgeliefert.
Es gab keinen Hinweis darauf, daß die Mandantin der Rechtsanwältin überhaupt eine Buchhandlung betreibt und somit als Mitbewerber tätig ist und als solcher geschädigt werden könnte. Unter der Adresse der „Buchhandlung“ (Lotharstraße 155 in Bonn) ist nichts zu finden, was auf Handel mit Büchern schließen läßt, sondern eine andere Rechtsanwaltskanzlei.
Bei den jeweils aufgeführten Titeln handelt es sich um solche, die – ebenso wie Crepax‘ Laterna Magica – vor knapp 25 Jahren indiziert wurden. Eine Indizierung dauert 25 Jahre und endet dann. Sie kann verlängert werden.
Die Rechtsanwältin verwendet den Begriff „Kinderpornographie“ und definiert ihn neu. Sie bezeichnet damit nicht pornografische Darstellungen von (Handlungen mit) Kindern, sondern (vermeintlich) pornografische Darstellungen, die in die Hände von Kindern geraten könnten. Hat ein Kind ein pornographisches Buch angefaßt oder im Bücherregal stehen sehen, hat sich dieses damit automatisch in Kinderpornografie verwandelt. Entweder sie tut es, weil sie von dieser Reizvokabel selbst gereizt ist, oder weil sie darauf spekuliert, daß bei dem Zusammenhang von Kind & Sexualität jegliche Rationalität flöten geht.
Ungewöhnlich ist, daß mit an Anschreiben an die Buchhändler keine Gebührenrechnung verbunden war. Was für bescheidene Zurückhaltung der Rechtsanwältin gehalten werden könnte, ist wohl vielmehr der Versuch, das Attest einer rechtsmißbräuchlichen Massenabmahnung zu unterlaufen. „Wo bitte ist hier das von der Gegenseite stets behauptete Gebührenerzielungsinteresse einer sogenannten Massenabmahnung?“ sprach die Rechtsanwältin auf Anfrage von Spiegel-online. Doch daß der Abmahnung keine Kostennote beiliegt, bedeutet nichts. Anwalt Christian Solmecke erklärt: „Unterschreibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung, kann man die Gebührennote einfach später nachschicken. Bei dem angesetzten Streitwert von 15.000 Euro dürften die Gebühren bei ungefähr 800 Euro liegen.“ Und wer einmal unterschrieben hat, so Solmecke, „kann später schlecht begründen, warum er plötzlich nicht die möglicherweise nachkommende Gebührennote bezahlen will“.
Die Rechtsanwältin hat (vorerst?) auf einpaarmarkachzig Gebühren verzichtet und pro Anschreiben via Obergerichtsvollzieher 8,95 Euro ausgelegt, weil sie und ihre „Mandantin“ wohl auf das „große Geld“ spekuliert haben dürften: für jeden „Fall der Zuwiderhandlung“ 5.100 Euro. Das Risiko einer „Zuwiderhandlung“ ist erheblich. Es ist nicht auszuschließen, daß die Rechtsanwältin solchen Anbietern, die sich per Unterlassungserklärung ihr ausgeliefert haben, per vorbereiteter Liste sogleich ein zweites, drittes und viertes indiziertes Buch aus dem Angebot vorhält und dann jedesmal 5.100 Euro einstreicht.

Das ist die Buchhandlung Weltbühne. Nein, das ist nicht Fräulein Über.

Das Risiko der Zuwiderhandlung ist dadurch unkalkulierbar, daß die Bundesprüfstelle die Liste der indizierten Medien nicht ins Netz stellt und in gedruckter Form nicht gern herausrückt. Der Buchhändler müßte bei der Bundesprüfstelle anfragen, ob ein Titel, den er anbieten will, indiziert ist oder nicht. Es wäre zu erwägen, die Bundesprüfstelle mit ein paar tausend Anfragen zuzudecken und anzufragen, ob etwa Pippi Langstrumpf jugendgefährdend ist. Die Bundesprüfstelle verweist die Buchhändler auch auf das Jugendamt und die nächstliegende Polizeidienststelle, wo man die Liste einsehen kann. Als Antiquar hat man ja auch nichts besseres zu tun als zweimal pro Woche zur Polizei zu gehen und um Einblick in den Index zu bitten.
(Fortsetzung folgt).

Das ethische Motiv des Grames (Erster Teil)

Aus der Geschichte der Buchhandlung Weltbühne. Blicken wir zurück auf eine „Affäre“, die vor fünf Jahren für Ärger sorgte. Der in drei Folgen dokumentierte Text erschien in DER METZGER Nr. 81.

„Der Skandal beginnt, wenn die Polizei ihm ein Ende macht.“
Karl Kraus

Die Buchhandlung Weltbühne erhielt Post vom Obergerichtsvollzieher. Dieser war von der Rechtsanwältin Christine Ehrhardt aus Overath bei Köln beauftragt worden, eine Postübergabeurkunde zustellen zu lassen, der ein Schreiben mit Datum 12.12.2007 angehängt war, das mit den Worten „Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung – Sehr geehrter Herr Loeven“ begann. Die Rechtsanwältin teilte mit, sie sei von der Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Guido Renner, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt worden. Diese habe „nunmehr feststellen“ müssen, „daß Sie … über die Internetplattform booklooker.de das Buch von Guido Crepax mit dem Titel ,Laterna Magica‘ zum einem Preis von 31 Euro zum Kauf anboten.“ Das genannte Buch sei jedoch von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in die Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommen worden (bekanntgegeben im Bundesanzeiger am 30.3.1983, also knapp 25 Jahre vorher). Der Verkauf jugendgefährdender Medien (worunter unhinterfragt solche Medien verstanden werden, die von der Bundesprüfstelle als solche indiziert wurden) über das Internet sei nach dem Jugendschutzgesetz verboten und strafbar, wurde dem Inhaber der Buchhandlung Weltbühne mitgeteilt, und auch, was der Sinn dieses Gesetzes sei: „Kinder und Jugendliche vor dem negativen Einfluß von pornographischen, verrohenden und gewaltverherrlichenden Medien zu schützen“ und zu verhindern, „daß Kinder und Jugendliche durch Darstellung oder Schilderung in Medien, die ein verfälschtes Bild dessen, was der Normalität im Umgang zwischen jungen Menschen und Erwachsenen entspricht, und über die Grenzen des Selbstbestimmungsrechtes der Kinder und Jugendlichen täuschen, verunsichert und … beeinträchtigt werden, sich gegenüber Übergriffen von Erwachsenen zu wehren (Stichwort Kinderpornographie).“ Gemeint ist wohl: „sich gegen Übergriffe zu wehren“.

Auf ein paar Seiten in DER METZGER 81 und auf der Titelseite (Abb.) wurden Bildzitate aus „Laterna Magica“ zur Besichtigung freigegeben.

Durch das Angebot der Buchhandlung Weltbühne fühlte sich die Mandantin der Rechtsanwältin „als Mitbewerberin“ beeinträchtigt, wodurch diese zur Abmahnung und zur Inanspruchnahme von Schadenersatz berechtigt sei. Die Rechtsanwältin forderte den Inhaber der Buchhandlung Weltbühne auf, bis zum 28.12.2007 eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich verpflichten sollte, „bei Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung … fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro zu unterlassen, Schriften und andere Schriften gleichstehende Darstellungen, die … in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen … worden sind, öffentlich in Medien – insbesondere im Internet – zum Kauf anzubieten“. Anderenfalls würde sie bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, woraus sich – so rechnete sie vor – bei einem Streitwert von 15.000 Euro Gerichts- und Anwaltskosten von 4.141,30 Euro ergeben würden.


Man könnte glatt den Eindruck haben, die Rechtsanwältin Christine Ehrhardt aus Overath bei Köln gehöre zu jenen Winkeladvokaten, die en masse Geschäfts- und Privatleute per Abmahnung abzocken und mit erheblicher krimineller Energie die Schlafmützigkeit deutscher Gerichte ausnutzen, welche sich zu deren Begünstigern machen, indem sie derlei Verfügungen routinemäßig durchwinken. Doch „nicht um ein Geschäft zu machen, sondern aus dem ethischen Motiv des Grames“ (Karl Kraus) zu handeln gibt sich die Rechtsanwältin Christine Ehrhardt aus Overath bei Köln zu verstehen, die nicht nur die Interessen ihrer durch das Angebot der Buchhandlung Weltbühne arg ins Hintertreffen geratenen Mandantin wahrt, sondern auch die Unschuld der Kinder im Auge hat. Dennoch wollte und konnte der Inhaber der Buchhandlung Weltbühne ihren Gram nicht mindern. Er gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Mit Schreiben vom 14.12.2007 antwortete er: „Ich weise Ihre Abmahnung – sowie sämtliche daraus resultierenden Forderungen – als unberechtigt zurück. Wie ich herausfinden konnte, haben Sie für Ihre Mandantin innerhalb kürzester Zeit eine Vielzahl gleichartiger Abmahnungen verschickt. Schon dies allein ist ein Indiz dafür, daß die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist (vgl. LG Bielefeld, Az. 15 O 53/06). Darüber hinaus war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für eine Vielzahl von Abmahnungen ohnehin nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf 20 U 194/00). Schließlich ist bislang nicht ersichtlich, daß Ihre Mandantin als Buchhändlerin überhaupt im einschlägigen Markt tätig geworden ist. Ich bestreite daher die Aktivlegitimation Ihrer Mandantin. Ein möglicher Verstoß gegen das JuSchG wäre hier wettbewerbsrechtlich ohnehin so unbedeutend, daß die Abmahnung schon allein aus diesem Grund nicht gerechtfertigt ist. Darüber hinaus dürfte der angesetzte Streitwert deutlich überzogen sein.“ Er folgte damit dem Rat des Rechtsanwalts Christian Solmecke aus Köln, der von der Firma Booklooker eingeschaltet worden war.
(Fortsetzung folgt).