Kommt und holt euch den neuen Metzger!

DER METZGER, das satirische Magazin. Neu: Nr. 121.

Und das steht drin:

Jakop Heinn: Gauck hat den Knall gesehen. Aber das glaubt er bloß.

Helmut Loeven: Und solche Leute dürfen wählen. Über hilflosen Antifaschismus und Was ist der Trump eigentlich für einer?

Jakop Heinn: Und überhaupt das alles. Der Dauerstreit in der AfD wird dieser Partei kaum schaden.

Ottokar Grobe: Das habe ich doch gleich gesagt. Knötter-Kommentar (Premiere).

Dokument: Ulla Jelpke zur fortdauernden Diskriminierung von Nazi-Opfern.

Versagt vor der Geschichte – Versagen mit Absicht. Kommentare aus der VVN zum Scheitern des NPD-Verbotsverfahrens.

Helmut Loeven: Das philosophische Kabarett. Diesmal u.a.: Satire ist das, was Satiriker machen; Meine Probleme mit der Menschheit; Briefmarkensammlung.

Lina Ganowski: La Notte. Diesmal: „Good bye, Ruby Tuesday“, eine Liebesgeschichte. Gefühle und Lüste unter Frauen.

Lothar Röse: 2016 – postfaktisch. Es kommt vielleicht darauf an, die Dinge wieder öfter bei ihrem Klarnamen zu nennen; anderenfalls wird nicht nur die Begriffs-Verwirrung heillos. Die Wahl von Faschisten quittieren die „Märkte“ nicht von ungefähr mit Höchstkursen.

GroßArt Presseagentur kann Fake-News besser.

Herbert HEL Laschet-Toussaint: Vergeßt mir nicht den Peter Hacks!

Das Heft kostet 3 Euro.
Besorgen! Bestellen! Schicken lassen! Oder in der Buchhandlung Weltbühne kaufen! Lesen! Weiterempfehlen! Draus zitieren! Und schließlich: Abonnieren! Denn: Wer abonniert, hat mehr von Metzger.

Die Bundesregierung traut sich nicht,

beim Bundesverfassungsgericht einen eigenen Verbotsantrag gegen die NPD zu stellen.
Der Innenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) will nämlich nicht der NPD „eine Bühne geben“. Doch indem er seine schützende Hand über sie hält, tut er genau das. Er will nicht verhindern, daß die NPD das Parteienprivileg nutzt, ihre Aufmärsche vom Verfassungsgericht genehmigen läßt und sich im Fernsehen im Wahlwerbespots als Partei darstellt.
FDP-Rösler hat eine Begründung philosophischer Art parat: Dummheit könne man nicht verbieten. Dummheit kann man nicht verbieten. Verbieten könnte und sollte man allerdings Tätigkeiten, die aus der Dummheit resultieren. Man kann – zum Beispiel – nicht verbieten, daß jemand so dumm ist zu meinen, daß er sich besoffen ans Steuer setzen kann. Aber man kann verbieten, daß man sich besoffen an Steuer setzt.
Oder meint der Rösler, die Verbrechen von Neonazis könnten getrost der Rubrik „grober Unfug“ zugeordnet werden?
Doch wahrscheinlich fürchtet er um die Legalität der FDP.

Sie konnte sich nicht unmißverständlich ausdrücken

Das Bundesverfassungsgericht hat eine  Pressemitteilung verschickt:

Pressemitteilung Nr. 79/2012 vom 27. November 2012
Beschluss vom 25. Oktober 2012
1 BvR 2720/11

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen ein angebliches Falschzitat

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Buchautorin und ehemaligen Tagesschau-Sprecherin nicht zur Entscheidung angenommen. Sie war gegen einen im Hamburger Abendblatt vom 7. September 2007 erschienenen Artikel vorgegangen. Der Artikel hatte sich mit Äußerungen der Beschwerdeführerin bei der Pressekonferenz zur Vorstellung ihres Buches beschäftigt. Mit der Begründung, es handle sich um ein Falschzitat, hatte sie die Axel Springer AG auf Unterlassung und Richtigstellung sowie auf Geldentschädigung in Anspruch genommen. In einem heute veröffentlichten Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats entschieden, dass das klageabweisende Urteil des Bundesgerichtshofs die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Im Rahmen einer Pressekonferenz am 6. September 2007 präsentierte die Beschwerdeführerin das von ihr verfasste Buch „Das Prinzip Arche Noah – Warum wir die Familie retten müssen“. Bei dieser Gelegenheit äußerte sie sich gegenüber den anwesenden Journalisten unter anderem wie folgt:
„Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten – es war ’ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle – aber es ist eben auch das, was gut war – das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt – das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.“

2. Ein Artikel im Hamburger Abendblatt vom 7. September 2007 setzte sich anlässlich der Buchvorstellung mit dem Frauenbild der Beschwerdeführerin auseinander. Der im Ausgangsverfahren angegriffene Absatz des Zeitungsartikels lautet: „In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.“

3. Der Bundesgerichtshof hat die Klage der Beschwerdeführerin – anders als zuvor das Landgericht und das Oberlandesgericht – letztinstanzlich abgewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

4. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffene Entscheidung die Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Dass der Bundesgerichtshof den streitgegenständlichen Absatz im Artikel des Hamburger Abendblatts nicht für ein Falschzitat hält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Passage ist in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten und stellt sich dabei als Meinungsäußerung dar. Der Artikel im Hamburger Abendblatt ist schon überschrieben mit „Eine Ansichtssache“ und insgesamt in einem süffisanten Ton geschrieben. Der Leser erkennt, dass es sich um eine verkürzende und verschärfende Zusammenfassung der Buchvorstellung handelt. Vor diesem Hintergrund ist das Recht der Beschwerdeführerin am eigenen Wort gewahrt; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht hat hinter die Meinungsfreiheit des Zeitungsherausgebers zurückzutreten. Die Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen war, sich unmissverständlich auszudrücken, muss die streitgegenständliche Passage als zum „Meinungskampf“ gehörig hinnehmen.

Die_Bandbreite_VTEva Herman, nicht mehr bei der Tagesschau, sondern bei „Kopp-Nachrichten“, die, wie man sieht, auch „Bekloppt-Nachrichten“ heißen könnten.

Ist ein rechtsradikaler Anwalt ein rechtsradikaler Anwalt?

Darf man einen rechtsradikalen Rechtsanwalt rechtsradikal nennen? Das Bundesverfassungsgericht sagt: Ja.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –
Pressemitteilung Nr. 77/2012 vom 13. November 2012
Beschluss vom 17. September 2012
1 BvR 2979/10

Die Bezeichnung anderer als „rechtsradikal“ ist ein Werturteil und fällt unter die Meinungsfreiheit

Eine Person in einem Internetforum in Auseinandersetzung mit deren Beiträgen als „rechtsradikal“ zu betiteln, ist ein Werturteil und grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 17. September 2012 und hob daher die angegriffenen Unterlassungsurteile auf. Es obliegt nun den Zivilgerichten, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der kritisierten Person abzuwägen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Der im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren auf Unterlassung klagende Rechtsanwalt beschäftigte sich auf seiner Kanzleihomepage und in Zeitschriftenveröffentlichungen mit politischen Themen. Er schrieb unter anderem über die „khasarischen, also nicht-semitischen Juden“, die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmten, und über den „transitorischen Charakter“ des Grundgesetzes, das lediglich ein „ordnungsrechtliches Instrumentarium der Siegermächte“ sei.

Der Beschwerdeführer, ebenfalls Rechtsanwalt, setzte sich in einem Internet-Diskussionsforum mit diesen Veröffentlichungen auseinander:
Der Verfasser liefere „einen seiner typischen rechtsextremen Weiterlesen